Maschinenverordnung 2027: Was sich für Betriebsanleitungen ändert
Ab Januar 2027 gilt die neue EU-Maschinenverordnung. Sie erlaubt digitale Betriebsanleitungen – und stellt dafür Bedingungen, die Hersteller jetzt vorbereiten sollten.

Daniel Krause
Geschäftsführung ·

Die Verordnung (EU) 2023/1230 löst am 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden – sie gilt unmittelbar und in allen Mitgliedstaaten gleich. Für Hersteller von Maschinen und unvollständigen Maschinen ändert sich einiges, am sichtbarsten bei den Unterlagen, die mit der Maschine ausgeliefert werden.
Die Betriebsanleitung darf digital sein
Der wichtigste Punkt für den Alltag: Die Betriebsanleitung muss nicht mehr gedruckt beiliegen. Sie darf in digitaler Form bereitgestellt werden, allerdings unter Bedingungen. Der Hersteller muss auf der Maschine, der Verpackung oder einem Begleitdokument angeben, wie die Anleitung zu finden ist – etwa über einen QR-Code oder eine Adresse. Sie muss während der gesamten erwarteten Lebensdauer der Maschine, mindestens aber zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, abrufbar bleiben, und sie muss sich herunterladen und drucken lassen.
Wer die Anleitung in Papierform wünscht, hat weiterhin Anspruch darauf: Der Hersteller muss sie auf Verlangen innerhalb eines Monats kostenlos zur Verfügung stellen. Die Sicherheitshinweise, die für die Inbetriebnahme unerlässlich sind, müssen in jedem Fall gedruckt beiliegen.
Was das für den Service bedeutet
Zehn Jahre sind eine lange Zeit für einen Link. Wer die Anleitung heute auf einer Produktseite ablegt, muss sicherstellen, dass sie dort auch nach dem nächsten Relaunch der Website noch liegt – in der Version, die zu genau dieser Maschine gehört. Das ist kein Marketingthema, sondern eines der Maschinenakte: Zur Seriennummer gehört die Anleitung im Auslieferungsstand, samt aller späteren Ergänzungen.
Die Konformitätserklärung folgt derselben Logik
Auch die EU-Konformitätserklärung darf digital bereitgestellt werden, mit denselben Anforderungen an Auffindbarkeit und Dauer. Für Betreiber wird es damit einfacher, die Unterlagen bei Audits vorzulegen – vorausgesetzt, sie finden sie.
Was jetzt zu tun ist
Für Maschinen, die ab 2027 in Verkehr gebracht werden, gilt die Verordnung ohne Übergangsfrist. Hersteller sollten deshalb jetzt klären, wo die Unterlagen je Seriennummer liegen, wie der Zugang von der Maschine aus gelingt und wer dafür sorgt, dass er zehn Jahre lang bestehen bleibt. Wer ohnehin eine Maschinenakte führt, hat den größten Teil davon schon.







